- Subvention
- I. Finanzwissenschaft:Geldzahlungen oder geldwerte Vorteile (z.B. Steuervergünstigungen, Preisnachlässe bei Käufen des Staates, Bürgschaften), die der Staat oder Institutionen der EU ohne (marktwirtschaftliche) Gegenleistung i.d.R. Unternehmen gewährt. Häufig liegen S. bestimmte Bedingungen oder erwartete Verhaltensweisen zugrunde. S. werden verschieden abgegrenzt. Im Subventionsbericht der Bundesregierung werden v.a. Geldzahlungen („Finanzhilfen“) und Steuervergünstigungen des Bundes dargestellt. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) gelten nur laufende Transfers an Produzenten (ohne Vermögenstransfers) als S., allerdings i.d.R. keine Steuervergünstigungen. Sechs große Wirtschaftsforschungsinstitute legen S. weiter aus, das Kieler Institut für Weltwirtschaft verwendet zusätzlich den umfassendsten Begriff.- Die Problematik der S. liegt darin, dass sie leicht – häufig versteckt – einzuführen, aber nur schwer wieder abzuschaffen sind und häufig weitere Maßnahmen nach sich ziehen. Die Begründungen für S. sind meist fragwürdig, Erfolgskontrollen fehlen regelmäßig. S. sind politisch beliebt, weil wählerwirksam Leistungen gewährt werden können, deren Finanzierung aber verschleiert wird.II. Wirtschafts-/Strafrecht:1. Begriff: Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften an Betriebe und Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll (vgl. Legaldefinition in § 264 VII StGB).- 2. S. als Gegenstand eines strafbaren Delikts: ⇡ Subventionsbetrug.
Lexikon der Economics. 2013.